SEIKO Precision
GermanEnglishPolish

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma SEIKO Precision (Europe) GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

  1. Allgemeines
    1. Für alle Kaufverträge und Werklieferungsverträge, unsere Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen und unsere Angebote gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.
    2. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Für Lieferungen ab Lager wird Zwischenverkauf vorbehalten. Maßgebend für den Vertrag ist unsere Auftragsbestätigung. Wird eine solche nicht versandt, kommt der Vertrag mit mündlicher oder fernmündlicher oder fernschriftlicher Annahme der Bestellung zustande. Nebenabreden sind nur dann gültig. wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
    3. Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen usw. in Angeboten, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind bestmöglich erstellt und ermittelt, jedoch nur annähernd maßgebend und nicht verbindlich. Sofern sie nicht im Einzelfall schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, ist mit ihnen, auch im Rahmen von Vorgesprächen, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie verbunden. Auch die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Wir übernehmen keine Gewähr für die Eignung der Ware über den nach dem Vertrag ausdrücklich vorausgesetzten Verwendungszweck hinaus oder zu einem anderen gleicher Art, es sei denn wir haben die Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck aus­drücklich schriftlich bestätigt. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 478, 479 BGB bleiben hiervon un­berührt. An allen dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns die urheberrechtlichen Ver­wertungsrechte vor. Zu Testzwecken überlassene Unterlagen, Geräte sowie Geräteteile und elektronische Bauteile, bleiben unser Eigentum. Die dem Käufer überlassenen Zeichnungen und sonstige Unterlagen dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  2. Versand, Gefahrübergang
    1. Der Versand erfolgt nach den Anweisungen des Käufers, mangels entsprechender Angaben nach un­serem besten Ermessen. Die Sendungen werden von uns auf Kosten des Käufers gegen Transport-, Bruch- und Feuerschäden versichert. Anders lautende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.
    2. Die Gefahr geht auf den Käufer über sobald die Lieferung unser Lager bzw. den Versandort verlassen hat. Das gilt auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Käufers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
  3. Preise
    1. Die in unseren Angeboten und Preislisten genannten Preise verstehen sich ab jeweiligem inländischem Abgangslager exkl. Verpackung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
    2. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes sind wir berechtigt, bei Importprodukten die bestätigten Preise um diejenigen zusätzlichen Kosten zu erhöhen, die sich in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Tag der Lieferung aufgrund der Wechselkurse, der Zölle, der Ausgleichsabgaben und sonstiger Fiskalbelastungen ergeben.
    3. Wir behalten uns vor, bei einem Nettowarenwert unter EUR 255,-- einen Mindermengenzuschlag von EUR 25.- zzgl. Mehrwertsteuer zu erheben.
    4. Wir behalten uns vor, Lieferungen bis EUR 255,-- per Nachnahme durchzuführen. Skonto wird bei Nachnahmesendungen nicht gewährt. Die Nachnahmegebühren werden berechnet.
  4. Zahlungsbedingungen
    1. Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Wird ausnahmsweise Skonto vereinbart, dürfen für neue Rechnungen Skonti nicht abgezogen werden, solange noch ältere fällige Rechnungen nicht beglichen sind.
    2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder gestaltet sich zwischen Vertragsabschluss und Zahlung oder während der Laufzeit eines hereingenommenen Wechsels die Kreditwürdigkeit des Käufers ungünstig, werden alle offenen Forderungen sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Geldschuld ist während des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber 12%. Sofern wir Verzugszinsen pauschal in Höhe von 12% geltend machen, bleibt dem Käufer der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
    3. Leistungsverweigerungsrechte sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt bei Sachmängeln die Regelung gemäß Art. VII Nr. 4 dieser Bedingungen. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
  5. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenkosten und Zinsen unser Eigentum. Das gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks für derartige Forderungen. Gehen wir bei der Bezahlung unserer Forderungen im Rahmen eines Refinanzierungsgeschäftes eine wechselmäßige Haftung ein, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachfolgenden Ausgestaltungen solange bestehen, bis der Refinanzierungswechsel vom Käufer endgültig eingelöst ist. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum mit seinen Ausgestaltungen als Sicherung unserer Saldoforderung.
    2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder vermischten Bestandes zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, der Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
    3. Weiterveräußerung der gelieferten Waren, gleichgültig ob unverarbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern in gewöhnlichen Geschäftsgang und nur gestattet, wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf vor Bezahlung der Ware an uns auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, wenn sie von seinem Abnehmer nicht sofort bezahlt wird.
    4. Der Käufer tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung im Voraus an uns ab. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Käufers in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache im Sinne der §§ 947 Abs. 2 und 950 Abs. 2 BGB geworden ist.
    5. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Das Recht zu Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und zum Zahlungseinzug erlischt jedoch bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers oder einer sonstigen Vertragsverletzung. Erlischt sein Einzugsrecht, ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung der Forderung an uns seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
    6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu unterrichten
    7. Ansprüche gegen eine Versicherung sowie sonstige Ersatzansprüche wegen Verlust oder Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Käufer an uns ab.
    8. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.
    9. Wir verpflichten uns, Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als Ihr Wert die zu sichern­den Forderungen um mehr als 20 % übersteigen
  6. Lieferung und Lieferfristen
    1. Die Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Käufer und uns schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne und die Erfüllung sonstiger Vorleistungen des Käufers vo­raus.
    2. Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung bleiben vorbehalten.
    3. Teillieferungen sind zulässig soweit sie dem Käufer zumutbar sind und werden gesondert in Rechnung gestellt.
    4. Verhindern höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen - gleich, ob bei uns oder unseren Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe - die Erfüllung unserer Lieferpflicht. verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit. Das gilt auch dann, wenn derartige Umstände wahrend eines Lieferverzuges ein­treten. Sollte die Lieferung durch solche Ereignisse für uns unzumutbar werden behalten wir uns vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für den Käufer, wenn ihm die Erfüllung durch derartige Umstände unzumutbar wird.
    5. Wird die Lieferung durch unser eigenes Verschulden verzögert und weist der Käufer nach, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist, kann er für jede vollendete Woche der Verspätung ½ v. H., höchstens jedoch insgesamt 5 v. H. des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann. Sowohl Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Satz 1 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine änderung der Beweislast nach Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    6. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
    7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
  7. Gewährleistung
      Für Sachmängel leisten wir wie folgt Gewähr:
    1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Eingang schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb vorstehender Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich uns gegenüber anzuzeigen.
    2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
    3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und im Falle des § 479 Abs, 1 BGB Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf – längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
    4. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zahlungen des Käufers dürfen dann nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
    5. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäß vorgenommener änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder ohne unsere Zustimmung eingesetzter Dritter durch übermäßige Beanspruchung und solche chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
    7. Um die Kosten der Gewährleistung für die Vertragspartner gering zu halten, verpflichtet sich der Käufer ein Nacherfüllungsbegehren eines Verbrauchers unverzüglich an uns weiterzuleiten, damit durch uns im Falle eines berechtigen Anspruchs des Verbrauchers Nacherfüllung geleistet werden kann. Der Käufer ist verpflichtet, eine entsprechende Informationspflicht mit seinem Abnehmer zu vereinbaren, wenn dieser ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Sollten wir die Nacherfüllung selbst nicht leisten, werden wir den Letztverkäufer so rechtzeitig informieren, dass er dem Nacherfüllungsverlangen des Verbrauchers innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nachkommen kann.
    8. Ansprüche, die dem Käufer als Endabnehmer nach § 439 Abs. 2 BGB wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zustehen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    9. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen gemäß “ 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Wir leisten gemäß § 478 Abs. 2 BGB nur für die Aufwendungen Ersatz, die der Letztverkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB gegenüber einem Verbraucher zu tragen hatte, nicht hingegen für die darüber hinausgehenden eigenen Aufwendungen des Käufers der nicht Letztverkäufer ist. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
    10. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Art. IX (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
    1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, hatten wir gegenüber dem Käufer innerhalb der in Art. VII Nr. 3 bestimmten Frist wie folgt:
    2. Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Lieferung austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    3. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Art. X.
    4. Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Käufer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
    5. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit der Käufer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schutzrechtsverletzung zu vertreten haben.
    6. Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
    7. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Käufers im übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 4,5 und 9 entsprechend.
    8. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VII entsprechend.
    9. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
  9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
    1. Soweit uns die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
    2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. VI Nr. 4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen und zwar auch dann, wenn wir zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart hatten.
  10. Sonstige Schadensersatzansprüche
    1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
    2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wir, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, das heiß für den Käufer so bedeutenden Vertragspflicht, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, ohne auf die Erfüllung dieser Vertragspflicht vertrauen zu können. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  11. Erfüllungsort
    1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Neu-Isenburg bei Frankfurt am Main, Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens oder mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben – auch bei Wechsel- und Scheckprozessen – ist Neu-Isenburg bei Frankfurt am Main. Wir können den Käufer nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
    2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten die Incoterms 1953 in ihrer jeweils neuesten Fassung, derzeit die Incoterms 2010.
    3. Wir speichern Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz.